(1) Die UNECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR‐System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.
(2) Alle im internationalen eTIR‐System gespeicherten Daten können von der UNECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Abkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, der zum Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands gemacht wird, kann bei der UNECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR‐System gespeicherten Informationen über die strittige Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.
(4) In anderen als den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR‐System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.
I requisiti giuridici per la comunicazione di dati di cui all’Allegato 10 paragrafi 1, 3 e 4 della presente Convenzione sono considerati soddisfatti mediante l’applicazione del regime eTIR.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.