1 Für den internationalen Warentransport in Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, dass
2 Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
3 Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.
Dopo il 15 aprile 1959, il testo originale della presente Convenzione sarà depositato presso il Segretario generale dell’Organizzazione delle Nazioni Unite, il quale ne trasmetterà delle copie autenticate a ciascun Paese indicato nell’articolo 39, capoversi 1 e 2.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.