Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse an. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.
Le autorità doganali possono, se stimino utile:
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.