(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:
- a)
- elektrische Energie;
- b)
- durch Rohrleitungen beförderte Waren;
- c)
- Briefsendungen, das heisst Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;
- d)
- nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren in Postsendungen;
- e)
- Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Strassen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;
- f)
- Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
- g)
- Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;
- h)
- Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
- i)
- Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
- j)
- die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:
- 1.
- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen,
- 2.
- Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet werden sollen,
- 3.
- Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;
- k)
- Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;
- l)
- Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
- m)
- Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
- n)
- Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien nach Ceuta und Melilla, Helgoland, in die Republik San Marino und den Staat Vatikanstadt, die Gemeinden Livigno und die Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir verbracht wurden;
- o)
- Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien einzulegen;
- p)
- Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien einzulegen.
(2) Eine summarische Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3) Bei Waren in den folgenden Situationen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
- a)
- wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Vertragsparteien befördert, einen Hafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Schiffs verbleiben sollen;
- b)
- wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Vertragsparteien befördert, einen Flughafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;
- c)
- wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesen Gebieten verbringen wird;
- d)
- wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien verladen wurden, eine Ausgangsanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Ausgangsanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbringen wird;
- e)
- wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung durch dieselbe Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbringt, sofern:
- 1.
- die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei oder in aussergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums erfolgt,
- 2.
- den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen,
- 3.
- sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;
- f)
- wenn in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.