(1) Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:
- a)
- elektrische Energie;
- b)
- durch Rohrleitungen beförderte Waren;
- c)
- Briefsendungen, das heisst Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;
- d)
- nach den Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren in Postsendungen unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
- wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und eine Vertragspartei als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,
- 2.
- wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,
- 3.
- wenn die Postsendungen auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist;
- e)
- Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
- f)
- Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
- g)
- Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
- h)
- Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196113 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 196314 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 196915 über Sondermissionen zollbefreit sind;
- i)
- Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung des Gebiets zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden;
- j)
- die folgenden direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:
- 1.
- Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solchen Offshore-Anlagen eingebaut wurden,
- 2.
- Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden,
- 3.
- Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden,
- 4.
- ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;
- k)
- Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
- wenn die Waren in Sendungen auf dem Luftweg von einem Betreiber oder unter Verantwortung eines Betreibers befördert werden, der integ-rierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt (im Folgenden «Expressgutsendungen»), bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,
- 2.
- wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,
- 3.
- wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Strassen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
- l)
- Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;
- m)
- Waren, die aus Ceuta und Melilla, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno und den Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;
- n)
- die folgenden Waren an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen:
- 1.
- Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden,
- 2.
- Waren für den Betrieb der Motoren, Maschinen und anderen Ausrüstungen dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge,
- 3.
- Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
- o)
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen einer der Vertragsparteien aus dem Meer ausserhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien gewonnen werden;
- p)
- Schiffe einschliesslich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer einer der Vertragsparteien ausschliesslich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;
- q)
- Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird.
(2) Eine summarische Eingangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3) Eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren bei der Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen zwei Orten in den Zollgebieten der Vertragsparteien vorübergehend aus diesen Zollgebieten verbracht werden, ohne einen Zwischenstopp in einem Drittland einzulegen.