(1) Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
- a)
- müssen die Umschliessungen ausschliesslich von der Person wiederausgeführt werden, der die vorübergehende Verwendung bewilligt worden ist. Die Umschliessungen dürfen nicht – auch nicht gelegentlich – zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden;
- b)
- müssen die Behälter nach Massgabe des Anhangs II dieser Anlage gekennzeichnet sein. Sie können zur Warenbeförderung im Binnenverkehr verwendet werden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, die Verwendung von folgenden Voraussetzungen abhängig zu machen:
- –
- der Behälter muss auf dem zumutbar kürzesten Weg an den Ort oder näher an den Ort befördert werden, an dem der Behälter mit Ausfuhrwaren beladen oder leer wiederausgeführt werden soll;
- –
- der Behälter wird vor seiner Wiederausfuhr nur ein einziges Mal im Binnenverkehr verwendet;
- c)
- müssen Paletten oder die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden sein oder müssen später ausgeführt oder wiederausgeführt werden;
- d)
- müssen Muster und Werbefilme einer Person mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und dürfen nur eingeführt werden, um Ausstellungs‑ oder Vorführzwecken im Gebiet der vorübergehenden Verwendung zu dienen mit dem Ziel, Aufträge für Waren einzuholen, die in dieses Gebiet eingeführt werden sollen. Sie dürfen, solange sie sich im Gebiet der vorübergehenden Verwendung befinden, weder verkauft noch ihrem normalen Gebrauch – ausser zu Vorführzwecken – zugeführt noch vermietet oder sonst in irgendeiner Weise entgeltlich verwendet werden;
- e)
- dürfen die in den Nummern 1 und 2 des Anhangs I bezeichneten Waren nicht gewinnbringend verwendet werden.
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, Behälter, Paletten oder Umschliessungen, die Gegenstand eines Kaufs, Mietkaufs, einer Vermietung oder eines ähnlichen Vertrages durch eine Person waren, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, nicht zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen.