1. Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Datum des Empfangs der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg darüber informieren, dass ihr internes zur Inkraftsetzung erforderliches rechtliches Verfahren abgeschlossen worden ist.
2. Das vorliegende Abkommen ist fünf (5) Jahre gültig und wird automatisch um ein (1) weiteres Jahr verlängert, falls nicht eine der Vertragspartien die andere Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs (6) Monaten vor Ablauf des Abkommens über ihren Wunsch zu dessen Auflösung in Kenntnis setzt.
3. Die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen in Artikel 6 betreffend den Schutz von allen ausgetauschten klassifizierten militärischen Informationen behalten ungeachtet der Beendigung des vorliegenden Abkommens ihre Gültigkeit.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.