Die Mitgliedstaaten des Europarates und die Europäische Gemeinschaft,
die dieses Protokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, im folgenden «Übereinkommen» bezeichnet, das am 18. März 19863 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist unterzeichnet haben,
im Hinblick auf das Übereinkommen welches allgemeine Vorschriften enthält, die dazu dienen sollen, Leiden, Schmerzen und Angst bei den Versuchstieren zu verhindern, und im Hinblick auf die Entschiedenheit der Mitgliedstaaten, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke einzuschränken, mit dem Ziel, die Verwendung überall dort zu ersetzen, wo dies möglich ist, namentlich mit der Suche nach Alternativmethoden und der Förderung, solche Methoden anzuwenden;
in Erwägung, dass die in den Anhängen aufgeführten Bestimmungen technischer Art sind;
in Anerkennung, dass es notwendig ist, letztere dem neuesten Stand der Forschung in den Bereichen anzupassen, die die Bestimmungen abdecken,
sind wie folgt übereingekommen:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.