1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Tiere, die in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren verwendet werden oder zur Verwendung in solchen Verfahren bestimmt sind, wenn diese Verfahren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können. Es gilt nicht für die nichtexperimentelle landwirtschaftliche oder tierärztliche Praxis.
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
- a.
- «Tier», soweit nichts anderes bestimmt ist, jedes lebende Wirbeltier ausser dem Menschen, einschliesslich frei lebender und/oder fortpflanzungsfähiger Larven, jedoch ausschliesslich sonstiger fötaler oder embryonaler Formen;
- b.
- «zur Verwendung» bestimmt zum Zweck des Verkaufs, der sonstigen Abgabe oder der Verwendung in Versuchen oder anderen wissenschaftlichen Verfahren gezüchtet oder gehalten;
- c.
- «Verfahren» jede Verwendung eines Tieres zu Versuchen oder sonstigen wissenschaftlichen Zwecken, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen kann, einschliesslich der Eingriffe, die dazu führen oder führen können, dass ein Tier unter solchen Umständen geboren wird; dazu gehören jedoch nicht die von der modernen Praxis akzeptierten am wenigsten schmerzhaften (d. h. «tierschutzgerechten») Methoden des Tötens oder Kennzeichnens eines Tieres. Ein Verfahren beginnt, wenn das Tier zum ersten Mal für Verwendungszwecke vorbereitet wird, und endet, wenn im Zusammenhang mit diesem Verfahren keine weiteren Beobachtungen mehr zu machen sind. Das Ausschalten von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Analgetika oder anderen Methoden bedeutet nicht, dass diese Begriffsbestimmung auf die Verwendung eines so behandelten Tieres nicht mehr zutrifft;
- d.
- «sachkundige Person» jede Person, die nach Ansicht einer Vertragspartei ausreichend sachkundig ist, in ihrem Hoheitsgebiet die in diesem Übereinkommen beschriebene einschlägige Aufgabe wahrzunehmen;
- e.
- «zuständige Behörde» im Hoheitsgebiet einer bestimmten Vertragspartei jede Behörde, jedes Gremium oder jede Person, die für den jeweiligen Zweck benannt worden sind;
- f.
- «Betrieb» jede ortsfeste oder bewegliche Anlage, jedes Gebäude, jeden Gebäudekomplex oder jede andere Räumlichkeit einschliesslich eines nicht vollständig umschlossenen oder überdachten Ortes;
- g.
- «Zuchtbetrieb» jeden Betrieb, in dem Tiere zur Verwendung in Verfahren gezüchtet werden;
- h.
- «Lieferbetrieb» jeden Betrieb, der kein Zuchtbetrieb ist und der Tiere zur Verwendung in Verfahren liefert;
- i.
- «Verwenderbetrieb» jeden Betrieb, in dem Tiere in Verfahren verwendet werden;
- j.
- «tierschutzgerechtes Töten» das Töten eines Tieres mit einem in Anbetracht der Tierart möglichst geringen Mass an physischen und psychischen Leiden.