(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
- a)
- bedeutet «wandernde Art» die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxon wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;
- b)
- bedeutet «Erhaltungssituation einer wandernden Art» die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einflüsse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen können;
- c)
- gilt die «Erhaltungssituation» als «günstig», wenn
- 1.
- Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, dass die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet,
- 2.
- das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig eingeschränkt wird noch auf lange Sicht eingeschränkt zu werden droht;
- 3.
- sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Habitat vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten, und
- 4.
- die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und das mit einem umsichtigen Management2 vereinbar ist;
- d)
- gilt die «Erhaltungssituation» als «ungünstig», wenn irgendeine der unter Buchstabe c angeführten Bedingungen nicht erfüllt ist;
- e)
- bedeutet «gefährdet» in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, dass diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;
- f)
- bedeutet «Verbreitungsgebiet» (Areal) das gesamte Land‑ oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt oder sich vorübergehend aufhält, das sie durchquert oder überfliegt;
- g)
- bedeutet «Habitat» jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;
- h)
- bedeutet «Arealstaat» hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeden Staat (und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k. genannte Vertragspartei), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;
- i)
- bedeutet «der Natur entnehmen» entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;
- j)
- bedeutet «Abkommen» eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten nach den Artikeln IV und V, und
- k)
- bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt, soweit das Übereinkommen für den Staat oder die Organisation in Kraft ist.
(2) In den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen die Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist. In diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.
(3) Wo dieses Übereinkommen vorsieht, dass ein Beschluss von den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» mit Zweidrittelmehrheit oder einstimmig gefasst wird, bedeutet dies die «Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja‑Stimme oder Nein‑Stimme abgeben». Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den «anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien» gezählt.