1. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch personenbezogener und nicht personenbezogener Daten und Materialien, insbesondere durch:
2. Im Bereich der Kommunikation unterstützen sich die Parteien durch:
3. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne des Artikels 6 des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten2 (Strassburg, 28. Januar 1981) können in Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 dieses Abkommens nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist und nur gemeinsam mit anderen Daten.
4. Die zuständigen Behörden der Parteien können Informationen direkt austauschen, sofern nach dem nationalen Recht die Bearbeitung des Informationsersuchens nicht den Justizbehörden vorbehalten ist und die Erledigung des Ersuchens die Anwendung von Zwangsmassnahmen durch die ersuchte Partei nicht erfordert.
1. Le Parti si aiutano vicendevolmente con lo scambio di dati personali e di dati e materiale in generale, segnatamente mediante:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.