1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen, einer Zeugin oder eines oder einer Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert diese Person zum Erscheinen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auf.
2. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Entscheidung des Zeugen, der Zeugin oder des oder der Sachverständigen bezüglich der Aufforderung unverzüglich schriftlich mit.
3. Der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige, der oder die zum Erscheinen im ersuchenden Staat bereit ist, kann von diesem Staat einen Vorschuss für seine oder ihre Reise- und Aufenthaltskosten verlangen.
Le indennità nonché le spese di viaggio e di soggiorno sono pagate al testimone o al perito dallo Stato richiedente e sono calcolate a partire dal luogo di residenza e accordate secondo aliquote almeno uguali a quelle previste nelle tariffe e nei regolamenti in vigore nello Stato contraente ove l’audizione deve avere luogo.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.