1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages werden auf diplomatischem Weg geregelt.
2. Gelangen die Vertragsstaaten nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Auftreten einer Streitigkeit zu einer Einigung, so wird die Streitigkeit auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht unterbreitet, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Vertragsstaat bestimmt einen Schiedsrichter. Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter ernennen einen Schiedsgerichtspräsidenten, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muss.
3. Hat einer der Vertragsstaaten seinen Schiedsrichter nicht bestimmt und ist er der Aufforderung des anderen Vertragsstaates, diese Ernennung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag dieses letzteren Vertragsstaates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt.
4. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Präsidenten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung nicht einigen, so wird der Schiedsgerichtspräsident auf Antrag eines der beiden Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestimmt.
5. Ist es dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs in den Fällen, die in den Absätzen 3 und 4 festgehalten sind, nicht möglich, seine Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten des Internationalen Gerichtshofs. Ist dieser verhindert oder Staatsgehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, so erfolgen die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist.
6. Sofern die Vertragsstaaten keine andere Vereinbarung treffen, legt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest.
7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und haben für die Vertragsstaaten verpflichtenden Charakter.
1. Le controversie tra gli Stati contraenti relative all’interpretazione o all’applicazione delle disposizioni del presente Trattato sono risolte per via diplomatica.
2. Se gli Stati contraenti non giungono a una risoluzione della controversia entro 12 mesi
4.
5.
6.
7. Le decisioni del tribunale arbitrale sono definitive e obbligatorie per gli Stati contraenti.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.