1. Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten bedürfen der Schriftform.
2. Die Ersuchen werden von den Zentralbehörden mit entsprechender Mitteilung an das Aussenministerium eingereicht. Die Antworten werden auf demselben Weg übermittelt.
3. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend von seiner Entscheidung, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder es ablehnt.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.