1. Die Staaten prüfen die Ersuchen und teilen sich gegenseitig ihre Entscheidungen mit.
2. Die Staaten können die Überstellung ohne Angabe des Entscheidungsgrunds verweigern.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.