1. Wird die verurteilte Person zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Strafe oder Massnahme nach diesem Übereinkommen überstellt, so darf sie im Vollstreckungsstaat nicht wegen derselben Handlungen, derentwegen die freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme vom Urteilsstaat verhängt worden ist, verfolgt oder verurteilt werden.
2. Die verurteilte Person kann indessen im Vollstreckungsstaat wegen anderer Handlungen als denjenigen, die zur Sanktion im Urteilsstaat geführt haben, festgenommen, abgeurteilt und verurteilt werden, sofern diese Handlungen gemäss dem Recht des Vollstreckungsstaates mit Strafe bedroht sind.
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