1. Durch die Übernahme der verurteilten Person durch die Behörden des Vollstreckungsstaats wird der Vollzug der Sanktion im Urteilsstaat ausgesetzt.
2. Wenn sich die verurteilte Person nach der Überstellung dem Vollzug entzieht, fällt dem Urteilsstaat wieder das Recht zu, die verbleibende Strafe, die sie im Vollstreckungsstaat hätte verbüssen sollen, zu vollziehen.
3. Der Urteilsstaat darf die Sanktion nicht weiter vollziehen, wenn der Vollstreckungsstaat den Vollzug der Sanktion für abgeschlossen erachtet.
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