1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Sinn und Tragweite eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes kann dieser auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei sein Urteil auslegen.
2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Sinn und Tragweite eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts kann dieses auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei seinen Schiedsspruch auslegen. Hierbei kann das Schiedsgericht die Bestimmungen der Artikel 79 bis 81 des Reglements des Internationalen Gerichtshofes9 analog anwenden.
3. Begehren um Auslegung eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsspruches des Schiedsgerichts sind dem Gerichtshof oder dem Schiedsgericht innert drei Monaten nach Verkündigung des Urteils oder Schiedsspruches zu unterbreiten.
9 In der AS nicht veröffentlicht.
Le difficoltà d’interpretazione del decreto della Corte internazionale di Giustizia o della sentenza del Tribunale arbitrale devono essere sottoposte, a domanda d’una delle Parti e nel termine di tre mesi da quando sono stati resi, alla Corte, rispettivamente al Tribunale, che ne sono autori.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.