1. Die Mitglieder der Kommission werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden, und in jedem Fall, bis sie die im Zeitpunkt des Erlöschens ihres Mandates noch hängigen Arbeiten abgeschlossen haben. Sind sie bei Ablauf der Frist von drei Jahren nicht ersetzt worden, so gelten sie als für eine weitere Periode von drei Jahren ernannt, und so fort.
2. Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.
3. Ein Kommissionsmitglied, das als Ersatz für ein Mitglied ernannt wird, dessen Amtsdauer noch nicht abgelaufen ist, gilt als für die restliche Amtsdauer seines Vorgängers ernannt.
4. Falls eines der Mitglieder der Vergleichskommission infolge Krankheit oder aus irgendeinem andern Grund verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, bezeichnen die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die das betreffende Mitglied ernannt haben, einen Stellvertreter, der vorübergehend seinen Platz einnimmt.
1. I commissari sono nominati per tre anni. Essi restano in carica sino alla sostituzione ma, comunque, sino al compimento dei lavori cui attendono al momento della cessazione del mandato. Se non sono sostituiti al cadere del triennio, sono reputati confermati per un nuovo periodo triennale, e così via.
2. Le vacanze cagionate da morte, dimissione o impedimento vanno tolte al più presto, ricorrendo alla procedura stabilita per le nomine.
3. La Parte, o le Parti, che han nominato il commissario impedito, da malattia od altro, di partecipare ai lavori commissionali, devono designare un supplente il quale segga temporaneamente in sua vece.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.