Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist,
in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten, eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen
während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschliessung 1 anerkannt wurde,
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 19614 zur Unterzeichnung aufgelegt hat,
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen angenommen und am 24. April 19635 zur Unterzeichnung aufgelegt hat,
in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungs‑ und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sondermissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind,
haben folgendes vereinbart:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.