(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss dem nationalen und internationalen Recht erfasst, bearbeitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Kriterien zu beachten:
- a)
- Die Vertragspartei, welche die Daten erhält, verwendet diese nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck und unter den von der übermittelnden Vertragspartei festgesetzten Bedingungen.
- b)
- Auf Anfrage hat die Vertragspartei, welche die Daten erhält, die übermittelnde Vertragspartei über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse zu informieren.
- c)
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Dabei ist so vorzugehen, dass Unbefugte nicht auf diese Daten zugreifen können. Die Weitergabe an andere Stellen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei.
- d)
- Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, muss sich vergewissern, dass diese richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die Vertragspartei, die diese erhalten hat, unverzüglich benachrichtigt werden. Sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten.
- e)
- Die betreffende Person ist auf ihr Gesuch hin in Kenntnis zu setzen über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck.
- f)
- Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Vertragspartei hat die Daten einem geeigneten Gremium mit unabhängiger Kontrolle der Datenverarbeitung und -verwendung anzuvertrauen.
- g)
- Die Behörden, welche Personendaten übermitteln oder erhalten, sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
- h)
- Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2) Personendaten, die im Rahmen der Rückübernahme zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a)
- die Personalien der zu übergebenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Aliasnamen, Decknamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit);
- b)
- Reisepass, Identitätskarte oder andere Identitätsausweise und Reisedokumente;
- c)
- sonstige Informationen, die für die Identifizierung der zu übergebenden Person erforderlich sind (z. B. Fingerabdrücke);
- d)
- Reisewege und Aufenthaltsorte;
- e)
- im Ausland ausgestellte Aufenthaltstitel oder Visa.