1. Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit den folgenden gültigen Dokumenten nachgewiesen:
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:
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- Reisepass;
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- Identitätskarte;
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- Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz.
Für die Hellenische Republik:
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- Reisepass;
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- nationale Identitätskarte;
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- Staatsangehörigkeitsausweis.
2. Die Staatsangehörigkeit der Person wird mit einem der folgenden Dokumente glaubhaft gemacht:
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- eines der in Absatz 1 aufgeführten Dokumente, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
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- von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, mit dem sich die Identität der betroffenen Person feststellen lässt (Führerschein, Seemannsbuch, Militärdienstbüchlein oder ein anderes von den Militärbehörden ausgestelltes Dokument usw.);
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- konsularische Meldebescheinigung oder Auszug aus dem Zivilstandsregister;
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- ein anderes von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument;
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- Fotokopie eines der vorgenannten Dokumente;
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- von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden ordnungsgemäss protokollierte Aussagen der betroffenen Person;
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- ordnungsgemäss protokollierte Aussagen gutgläubiger Zeugen;
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- ein anderes für die ersuchte Vertragspartei annehmbares Dokument.