(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 19511 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 19672 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtungen aus den zwischenstaatlichen Verträgen über die Auslieferung bleiben unberührt.
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.