1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Sollte Bosnien und Herzegowina die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz wiedereinführen, so darf die von Bosnien und Herzegowina erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.
2. Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
- a)
- nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten;
- b)
- Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bosnien und Herzegowina gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen;
- c)
- Mitglieder des Gerichtshofs Bosnien und Herzegowinas und der Staatsanwaltschaft Bosnien und Herzegowinas, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
- d)
- Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
- e)
- Kinder unter sechs Jahren;
- f)
- Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
- g)
- Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
- h)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen;
- i)
- Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
- j)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen;
- k)
- Journalistinnen und Journalisten;
- 1)
- Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften im Hoheitsgebiet der Schweiz besuchen;
- m)
- Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Treffen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen in die Schweiz reisen;
- n)
- Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Bosnien und Herzegowina registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen;
- o)
- Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt sind;
- p)
- Rentnerinnen und Rentner;
- q)
- Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen.