1 Die Spielbank bezeichnet eine oder mehrere qualifizierte Personen, welche die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–11a GwG und nach dieser Verordnung überwachen und innerhalb der Spielbank Kontrollen durchführen.
2 Eine mit der Überwachung betraute interne Person darf keine Geschäftsbeziehungen kontrollieren, in deren Rahmen sie selbst tätig gewesen ist.
L’ordonnance de la Commission fédérale des maisons de jeu du 24 juin 2015 sur le blanchiment d’argent11 est abrogée.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.