(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG)
Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 194710 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
(art. 4, al.1, let. c, LAFam)
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