1 Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort «Zutaten» erscheint.
2 Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3 Zutaten in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk «Nano» tragen.
4 Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Verzeichnis der Zutaten mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur auf den Zusatz hingewiesen werden.
5 Die Einzelheiten der Angabe und der Bezeichnung der Zutaten richten sich nach Anhang 5.
1 Une liste des ingrédients n’est pas requise pour:
2 Les composants suivants d’une denrée alimentaire ne doivent pas figurer dans la liste des ingrédients:
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Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.