1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen:
- a.
- Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen.
- b.
- Im Besonderen gelten folgende Mindestgehalte in Massenprozent:
- 1.
- für Tomatensaft: 4,5;
- 2.
- für Selleriesaft: 6,5;
- 3.
- für Karottensaft: 7,0;
- 4.
- für Randensaft: 7,5.
- c.
- Rückverdünnte Säfte müssen einen Mindestgehalt aufweisen, der gegenüber den Mindestgehalten nach Buchstabe a oder b um 1 Massenprozent erhöht ist.
- d.
- Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.
- e.
- Als Zutaten sind erlaubt:
- 1.
- Speisesalz;
- 2.
- Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g/kg;
- 3.
- Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte;
- 4.
- Fruchtsäfte;
- 5.
- milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g/kg.
2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen:
- a.
- Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie jener des Safts; bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massenprozent betragen.
- b.
- Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen erfüllen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind.
- c.
- Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.
- d.
- Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.