1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn neben den allgemeinen Zuteilungsvoraussetzungen nach Artikel 25 die folgenden besonderen Zuteilungsbedingungen erfüllt sind:
- a.
- Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann eine ausreichende Verbindung mit der Schweiz darlegen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Sitz einer Gesellschaft und deren physischer Verwaltungssitz oder der Wohnsitz in der Schweiz befinden oder wenn die betreffende Person über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt.
- b.
- Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller gehört zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs einer Kategorie von Personen an, die für eine Zuteilung berechtigt ist.
- c.
- Die beantragte Bezeichnung gehört zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu einer für die Zuteilung verfügbaren Kategorie von Bezeichnungen.
- d.
- Die vorgesehene Nutzung entspricht Schweizer Recht; ein Sitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung oder ein Wohnsitz in der Schweiz sind unabdingbar, wenn der Domain-Name zum Anbieten von Waren, Dienstleistungen oder für eigene Werbung verwendet werden soll.
- e.
- Die beantragte Bezeichnung lässt berechtigterweise einen objektiven Bezug zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller oder zur vorgesehenen Nutzung des Domain-Namens zu; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Domain-Name eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- 1.
- Er beinhaltet eine Bezeichnung, auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Anspruch aus dem Kennzeichenrecht hat.
- 2.
- Er bezieht sich auf eine objektiv mit dem Staat oder seinen Tätigkeiten verbundene Bezeichnung, die von der betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Organisation des öffentlichen Rechts beansprucht wird.
- 3.
- Er beinhaltet eine geografische Bezeichnung:
- –
- auf welche die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein Recht hat oder an welcher sie oder er ein legitimes Interesse hat;
- –
- die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, als habe die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darauf ein Recht oder als habe sie oder er daran ein legitimes Interesse; oder
- –
- für deren Nutzung die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller von der oder den betreffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder anderen Organisationen autorisiert ist.
- 4.
- Er leitet sich von einer Bezeichnung ab, an welcher die gesuchstellende Person ein legitimes Interesse hat oder die von der Öffentlichkeit mit ihr in Verbindung gebracht wird.
- f.
- Die beantragte Bezeichnung bezieht sich nicht auf einen generischen Begriff; vorbehalten bleiben die Bestimmungen zum Namenszuteilungsmandat (Art. 56).
2 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern, wenn:
- a.48
- die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
- b.
- sich aufgrund einer summarischen Prüfung herausstellt, dass die gewählte Bezeichnung Kennzeichenrechte Dritter verletzt; darüber hinaus wird die Berechtigung zur Verwendung von alphanumerischen Bezeichnungen nicht geprüft; Streitigkeiten bezüglich Ansprüchen aus dem Kennzeichenrecht im Zusammenhang mit Domain-Namen sind zivilrechtlich zu regeln;
- c.
- die der Domain zugrunde liegenden Eigenschaften oder Werte dagegen sprechen.
3 In Ausnahmefällen kann die Registerbetreiberin Domain-Namen auch bei Nichterfüllung der besonderen Zuteilungsvoraussetzungen zuteilen, wenn dies durch ein überwiegendes Interesse der schweizerischen Community gerechtfertigt ist.