Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG9 sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern von über der Anlage liegenden oder daran angrenzenden Grundstücken eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.