1 Der Halter kann vom Versicherer verlangen, dass er, ohne Rücksicht auf allfällige Rückgriffsrechte, seine Ersatzleistung an den geschädigten Dritten ausrichte, auch wenn nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Ansprüche des geschädigten Dritten gegen den Halter weiter gehen als die Ansprüche des Halters gegen den Versicherer.
2 Dem geschädigten Dritten steht kein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu, wohl aber im Umfang seiner Schadenersatzforderung ein Pfandrecht am Anspruch des Halters gegen den Versicherer.
186 Abrogé par l’annexe ch. II de l’O du 17 août 2005 sur le transport aérien, avec effet au 5 sept. 2005 (RO 2005 4243).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.