1 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will, muss:
- a.
- im Besitz eines Führerausweises und einer Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sein, die mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigen;
- b.
- die ausweis- und bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten ohne grobfahrlässige Verletzung der Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ausgeübt haben und:
- 1.
- die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen,
- 2.
- die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen,
- 3.
- die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen;
- c.
- die letzte Fähigkeitsprüfung oder periodische Prüfung mindestens mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben;
- d.
- Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen;
- e.
- methodische und didaktische Fähigkeiten besitzen;
- f.
- einen einwandfreien Leumund vorweisen;
- g.
- soziale Kompetenz besitzen;
- h.
- Durchsetzungsvermögen haben.
2 Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin eines ausländischen Eisenbahnunternehmens für Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ausbilden lassen will, muss nur die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d–h erfüllen.