Bestehende Anlagen, die komplett ersetzt wurden oder werden und die vor dem 1. Januar 2022 einen positiven Bescheid in Bezug auf die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem oder eine Zusicherung dem Grundsatz nach in Bezug auf einen Investitionsbeitrag erhalten haben, gelten weiterhin als Neuanlagen.
78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 820).
La présente ordonnance entre en vigueur le 1er janvier 2018.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.