(Art. 22 StAG)
1 Aufsichtsbehörde des Bundes ist das BFE.
2 Das BFE hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- a.
- die direkte Aufsicht über grosse Stauanlagen und Stauanlagen an Grenzgewässern;
- b.
- die Oberaufsicht über die der Aufsicht der Kantone unterstehenden Stauanlagen;
- c.
- den Erlass von Richtlinien und die Erarbeitung von weiteren technischen Grundlagen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Hochschulen, den Fachorganisationen und der Wirtschaft;
- d.
- die Förderung der Forschung;
- e.
- die Sicherung des Fachwissens in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Kantonen und Fachorganisationen, insbesondere die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie von Expertinnen und Experten;
- f.
- die Sicherstellung des Informationsaustausches mit dem Ausland.
3 Es stellt den betroffenen Kantonen insbesondere die folgenden Unterlagen zu:
- a.
- die Verfügungen, mit denen es Stauanlagen dem StAG unterstellt (Art. 2) oder von dessen Geltungsbereich ausnimmt (Art. 3);
- b.
- die Liste der Stauanlagen unter seiner direkten Aufsicht, die in Betrieb sind (Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 StAG);
- c.
- die Plangenehmigungen für den Bau und die Änderung von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht, sofern keine Genehmigung nach einem anderen Gesetz erfolgt (Art. 6 StAG);
- d.
- die nach Abschluss der Bauarbeiten erstellten Abnahmeprotokolle von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht (Art. 11 Abs. 3);
- e.
- die Inbetriebnahmebewilligungen von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht (Art. 7 StAG);
- f.
- die weiteren Verfügungen, die es zur Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen unter seiner direkten Aufsicht erlässt (Art. 32; Art. 8 StAG).