1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.