1 Das Zusatzabkommen vom 25. August 20093 zur Änderung des Abkommens vom 21. Januar 19934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum von Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.
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