Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20211 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
in Ausführung des Abkommens vom 16. Dezember 19912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen),3
verordnet:
3 Fassung gemäss Ziff. II 10 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 704).
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