Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20211 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
in Ausführung des neuen Abkommens vom 8. Mai 20072 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Abkommen),3
verordnet:
3 Fassung gemäss Ziff. II 3 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 704).
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