1. Ein Fahrzeug, an dessen Laderäumen oder Verschlusseinrichtungen Veränderungen vorgenommen worden sind, ist einer zuständigen Zollbehörde zu einer neuen Prüfung nach den in Artikel 2 vorgesehenen Bestimmungen vorzuführen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird als zusätzliche Bescheinigung dem Anerkenntnis beigefügt und unter denselben Bedingungen erteilt. Diese Bescheinigung wird zur Kenntnis der Zollbehörde gebracht, die das Anerkenntnis ausgestellt hat.
2. Die in Artikel 2 vorgesehenen Zeichnungen, Pläne, Skizzen und Beschreibungen brauchen in diesem Falle nur die Teile des Fahrzeugs oder der Verschlusseinrichtungen zu enthalten, an denen Veränderungen vorgenommen worden sind.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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