1. Diese Ordnung und Anlage 2 gelten sinngemäss für Seeschiffe, die ausserdem den Bedingungen des Artikels 16 der Anlage 2 entsprechen müssen.
2. Bei Seeschiffen, die den Rhein nicht regelmässig befahren und mit dem in Artikel 1 dieser Ordnung vorgesehenen Anerkenntnis nicht versehen sind, kann die zollamtliche Verschliessung der Laderäume für eine einzelne Fahrt zugelassen werden, wenn eine Zollstelle die zur Verschliessung der Schiffsräume bestimmten Einrichtungen für ausreichend befindet und dem Schiffsführer dies schriftlich bestätigt.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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