1 Der Museumsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Museumsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er gewährleistet dabei eine angemessene Vertretung der Sprachregionen. Jedes Mitglied kann einmal wiedergewählt werden.
3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
4 Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:
- a.
- Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.
- b.
- Er verabschiedet das Budget.
- c.
- Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.
- d.
- Er ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Direktorin oder den Direktor.
- e.
- Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
- f.
- Er überwacht die Geschäftsführung.
- g.
- Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, das Personalreglement.
- h.
- Er erlässt die Geschäftsordnung.