1 Lernende, die ihre Bildung als Netzelektrikerin oder Netzelektriker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2027 erfolgt.
2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Netzelektrikerin oder Netzelektriker bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−22) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.
La présente ordonnance entre en vigueur le 1er février 2023.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.