1 Trägerinnen der überbetrieblichen Kurse sind die kantonalen und regionalen Organisationen der Arbeitswelt «OdA Soziales» oder «OdA Gesundheit und Soziales».
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
1 Les organes responsables des cours interentreprises sont les organisations du monde du travail cantonales et régionales «Ortra social» ou «Ortra santé-social»;
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