1 Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts2 durch.
2 Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
3 Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
4 Die Wiederwahl ist zulässig.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.