1 Abweichend von Artikel 8b Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2007 Sorten auch dann als neu, wenn deren Vermehrungsmaterial oder Erntegut seit weniger als einem Jahr vor Inkrafttreten dieser Änderung in der Schweiz mit Zustimmung des Züchters zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise abgegeben wurde.
2 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für im Wesentlichen abgeleitete Sorten, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2007 bekannt waren.
45 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3897; BBl 2004 4155).
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44 Les modifications peuvent être consultées au RO 1977 862.
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