Die Beiständin oder der Beistand, die Vormundin oder der Vormund muss Bargeld unverzüglich auf ein Konto bei einer Bank nach Artikel 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19342 (Bank) oder bei der Postfinance überweisen, soweit es nicht für die Deckung der kurzfristigen Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.