1 Zur Ausschlagung einer Erbschaft bedarf die Ehefrau der Einwilligung des Ehemannes.
2 Gegen die Verweigerung kann die Ehefrau die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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