1 Der Präsident oder die Präsidentin nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a.
- Vertretung der Aufsichtsbehörde gegen aussen;
- b.
- Erstellung des Entwurfs der Geschäftsplanung der Aufsichtsbehörde und der Traktandenlisten der Sitzungen, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat;
- c.
- Leitung der Sitzungen der Behörde;
- d.
- Organisation und Überwachung des Sekretariats;
- e.
- Berichterstattung gegenüber der parlamentarischen Oberaufsicht und weiteren Kommissionen der eidgenössischen Räte über wesentliche Erkenntnisse aus der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, über den Geschäftsgang der Aufsichtsbehörde und besondere Vorkommnisse;
- f.
- Sicherstellung des Rechnungslaufs;
- g.
- Überwachung der Abwicklung der Leistungsvereinbarungen mit Bundesstellen über administrative und logistische Leistungen;
- h.
- Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit den von der Aufsichtsbehörde eingesetzten ausserordentlichen Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen und weiteren externen Sachverständigen;
- i.
- Entscheide über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Aufsichtsbeschwerden;
- j.
- Antworten auf Eingaben bei Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörde;
- k.
- Entbindung vom Berufs- und Amtsgeheimnis;
- l.
- Redaktion und Bekanntgabe von Medienmitteilungen und Auskünfte an Medienvertreter und Medienvertreterinnen, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat;
- m.
- Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die dieses Reglement dem Präsidenten oder der Präsidentin überträgt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin informiert das Kollegium über die wichtigen Entscheide oder Massnahmen, die er oder sie getroffen hat.
3 Im Verhinderungsfall wird der Präsident oder die Präsidentin durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten.