1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung).
2 Die Voraussetzung für die Ausstellung einer Abgabequittung im Sinne von Absatz 1 und gemäss Artikel 21a Absatz 3 VwVG ist den Angaben der Zustellplattform zu entnehmen. Der Nachweis der fristgerechten Übermittlung obliegt im Zweifelsfall der Partei.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.