1 Dieses Reglement führt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht aus, soweit das VwVG Anwendung findet.
2 Spezialgesetzliche Bestimmungen sowie das Staatsvertragsrecht bleiben vorbehalten.
3 Soweit dieses Ausführungsreglement nichts Besonderes bestimmt, ist die Verordnung vom 18. Juni 20103 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens sinngemäss anwendbar.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.